OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1998
15 W 561/97
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; FGG § 50a, § 50b;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 144
FamRZ 1999, 36

OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1998 (15 W 561/97) - DRsp Nr. 1999/1259

OLG Hamm, Beschluß vom 19.01.1998 - Aktenzeichen 15 W 561/97

DRsp Nr. 1999/1259

1. Ist über die Entziehung der elterlichen Sorge zu entscheiden, dann gilt auch für das Beschwerdegericht grundsätzlich die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Sorgeberechtigten und des (hier: neunjährigen) Kindes. 2. Die persönliche Anhörung nach § 50a Abs. 1 Satz 3 FGG bezweckt nicht allein die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie soll in erster Linie der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen. Dabei steht in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB nicht so sehr die Ermittlung äußerer Sachverhalte als vielmehr die Erforschung der psychologisch bedeutsamen Umstände im Vordergrund. Der Richter hat daher einen persönlichen Kontakt herzustellen, der ihm hierzu Eindrücke vermitteln kann. Er hat sich intensiv mit den Anzuhörenden zu beschäftigen. Über diese allgemeine, für persönliche Anhörung in jeder Art geltende Zielrichtung hinaus verfolgt die persönliche Anhörung des sorgeberechtigten Elternteils in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB noch einen weiteren, auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugeschnittenen Zweck, der im Gesetz besonders genannt wird: es soll mit den Eltern ausdrücklich geklärt werden, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.