OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2001
15 W 413/00
Normen:
FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 159
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 83/00
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 386/92

OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2001 (15 W 413/00) - DRsp Nr. 2002/3904

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 15 W 413/00

DRsp Nr. 2002/3904

»Einer Verfahrenspflegerin, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des ÖTV-Fortbildungsinstitut die Qualifikation zur Lehrerin für Pflegeberufe erworben hat, steht ein Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG und nicht nach Nr. 2 dieses Gesetzes zu.«

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ; BVormVG § 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 1) durch Beschluss vom 05.03.1999 zur Verfahrenpflegerin der Betroffenen für die Entscheidung über die Verlängerung der bestehenden Betreuung. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit beanspruchte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 06.04.1999 eine Vergütung in Höhe von 127,60 DM (110 Minuten zu 60,00 DM/Stunde zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) und Auslagen in Höhe von 15,78 DM.

Hinsichtlich der Ausbildung und beruflichen Qualifikation der Beteiligten zu 1) ergibt sich folgendes: