OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.1999
6 UF 30/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; VAHRG § 10a;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 674

OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.1999 (6 UF 30/97) - DRsp Nr. 2000/8551

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 6 UF 30/97

DRsp Nr. 2000/8551

1. Verweigert der ausgleichspflichtige Ehegatte die (weitere) Mitwirkung am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs, dann ist der Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisher erteilten Auskünfte durchzuführen und dem Ausgleichsberechtigten gleichzeitig die Übertragung oder Begründung weiterer Anwartschaften vorzubehalten. 2. Es ist nicht gerechtfertigt , den Ausgleichsberechtigten auf einen späteren Änderungsantrag nach § 10a VAHRG zu verweisen, da ein solcher Antrag möglicherweise an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG scheitern könnte.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; VAHRG § 10a;
Fundstellen
FamRZ 2000, 674