OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.1999 (5 UF 132/99) - DRsp Nr. 2000/6739
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.1999 - Aktenzeichen 5 UF 132/99
DRsp Nr. 2000/6739
Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs kommt aufgrund der besonderen Regelungen im deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9.10.1975 nicht in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Partei in Polen lebt. In diesem Fall kann die ausgleichsberechtigte Partei den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs stellen.Die besonderen Regelungen im deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9.10.1975 sind als lex specialis zu den §§ 1315 ff. VVO anzusehen, welche die Zahlung von Renten an im Ausland wohnende Berechtigte regeln.