OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.02.1997 (16 WF 13/97) - DRsp Nr. 1999/1304
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 16 WF 13/97
DRsp Nr. 1999/1304
In selbständigen FGG -Verfahren ist, obwohl im Gesetz nicht geregelt, der Erlaß vorläufiger Anordnungen möglich. Derartige vorläufige Anordnungen sind nur dazu bestimmt, einen Zustand vorläufig bis zur Wirksamkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zu regeln. Sie treten daher von selbst außer Kraft, wenn eine wirksame gerichtliche Entscheidung der Hauptsache vorliegt.Nach einer verbreiteten Auffassung soll eine vorläufige Anordnung dann unanfechtbar werden, wenn die Hauptsacheentscheidung ergangen ist und damit die Eilentscheidung, ohne daß es eines besonderen Ausspruchs bedürfte, hinfällig geworden ist. Eine Beschwerde gegen die Eilentscheidung hat sich dann insoweit erledigt, doch hält es der Senat für angebracht, zur Klarstellung der nicht für jeden klar erkennbaren Rechtslage auszusprechen, daß die vorläufige Anordnung gegenstandslos geworden ist.
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