OLG Koblenz - Beschluss vom 12.09.2001
13 UF 240/01
Normen:
ZPO § 119 Abs. 2 § 894 ;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 425/99

OLG Koblenz - Beschluss vom 12.09.2001 (13 UF 240/01) - DRsp Nr. 2002/5806

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 13 UF 240/01

DRsp Nr. 2002/5806

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 2 § 894 ;

Gründe:

Soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten bewilligt wurde, beruht diese Entscheidung auf § 119 Abs. 2 ZPO. Demgegenüber bedurfte es der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unbedingt eingelegte Anschlussberufung schon deshalb nicht, weil der Antrag, die Erledigung des Klageantrages zu 3 festzustellen, keine besonderen Kosten auslöst. Im Übrigen beruht die Zurückweisung des Prozesskostenhilfebegehrens des Klägers auf folgenden Erwägungen: