Soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten bewilligt wurde, beruht diese Entscheidung auf § 119 Abs. 2 ZPO. Demgegenüber bedurfte es der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unbedingt eingelegte Anschlussberufung schon deshalb nicht, weil der Antrag, die Erledigung des Klageantrages zu 3 festzustellen, keine besonderen Kosten auslöst. Im Übrigen beruht die Zurückweisung des Prozesskostenhilfebegehrens des Klägers auf folgenden Erwägungen:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|