OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.1999
11 UF 158/99
Normen:
FGG § 45 ; VAHRG § 10a;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 490
OLGReport-Koblenz 2000, 118

OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.1999 (11 UF 158/99) - DRsp Nr. 2000/6763

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 11 UF 158/99

DRsp Nr. 2000/6763

Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts ist auch noch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die zwingenden Zuständigkeitsregeln des FGG, eine Zuständigkeitsvereinbarung ist unzulässig, es gibt keinen Rügeverzicht. In einem isolierten Verfahren nach § 10a VAHRG ist nicht das Gericht der Ehesache, sondern das nach § 45 FGG zuständige Gericht zur Entscheidung berufen. Nach § 45 Abs. 1 FGG richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.

Normenkette:

FGG § 45 ; VAHRG § 10a;

Hinweise:

vgl. aber § 512a ZPO

Fundstellen
FamRZ 2000, 490
OLGReport-Koblenz 2000, 118