OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.1999 (11 UF 158/99) - DRsp Nr. 2000/6763
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 11 UF 158/99
DRsp Nr. 2000/6763
Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts ist auch noch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die zwingenden Zuständigkeitsregeln des FGG, eine Zuständigkeitsvereinbarung ist unzulässig, es gibt keinen Rügeverzicht.In einem isolierten Verfahren nach § 10aVAHRG ist nicht das Gericht der Ehesache, sondern das nach § 45FGG zuständige Gericht zur Entscheidung berufen. Nach § 45 Abs. 1FGG richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.