OLG Koblenz - Urteil vom 13.07.2001
11 UF 248/00
Normen:
BGB § 291 § 1381 § 1381 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 93 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1190
OLGReport-Koblenz 2002, 152
Vorinstanzen:
AG Montabaur, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 15/96

OLG Koblenz - Urteil vom 13.07.2001 (11 UF 248/00) - DRsp Nr. 2002/5808

OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 11 UF 248/00

DRsp Nr. 2002/5808

Normenkette:

BGB § 291 § 1381 § 1381 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 93 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am 17. Februar 1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 2. Februar 1996 zugestellt. Die Ehe wurde dann durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Montabaur vom 11. Januar 1999 geschiedenen. Der Scheidungsausspruch ist seit diesem Tage rechtskräftig. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tage abgetrennt.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Maschinenbaufirma. Zum Betriebsvermögen gehört eine nach Eheschließung errichtete Werkhalle nebst dem entsprechenden Grundstück. Weiter gehören zu seinem Vermögen verschiedene Lebensversicherungen und Grundstücke. Die Antragsgegnerin hat keinen Zugewinn erzielt. Die Parteien streiten - neben anderen kleineren Einzelpositionen - im wesentlichen um die Bewertung des Unternehmens.