OLG Köln - Beschluß vom 03.02.1998 (14 Wx 16/97) - DRsp Nr. 1999/1324
OLG Köln, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 14 Wx 16/97
DRsp Nr. 1999/1324
»1. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt gemäß § 29 Abs. 1FGG nicht voraus, daß die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefaßt ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt.2. Die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Vormundes ist gemäß §§ 1835 Abs. 4BGB, 16 Abs. 2ZSEG unzulässig, wenn nur um die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gestritten wird. Daran ändert sich nichts dadurch, daß im Höheverfahren grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen werden.«