OLG Köln - Beschluss vom 13.10.1999
10 UF 177/99
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1109

OLG Köln - Beschluss vom 13.10.1999 (10 UF 177/99) - DRsp Nr. 2000/8663

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 10 UF 177/99

DRsp Nr. 2000/8663

1. Erlaubt die Kindesmutter, bei der ein gemeinsames Kind der Parteien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Kindesvater Umgangskontakte mit dem Kind lediglich in Anwesenheit der Kindesmutter, so stellt dies eine Einschränkung des Umgangsrechts dar. 2. Die Einschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit seinem sechsjährigen Kind kann nicht alleine mit der Äußerung des Kindes, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, begründet werden. Stehen die Interessen des Kindes in derartigen Fällen mit denen der Kindeseltern in erheblichem Gegensatz, ist in aller Regel gemäß § 50 FGG ein Verfahrenspfleger für das Kind zu bestellen.

Normenkette:

BGB § 1684 ; FGG § 50 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1109