OLG Köln - Beschluß vom 18.01.2001
27 WF 2/02
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen - 12 F 69/99 GÜ - 6.12.2001,

OLG Köln - Beschluß vom 18.01.2001 (27 WF 2/02) - DRsp Nr. 2002/11278

OLG Köln, Beschluß vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 27 WF 2/02

DRsp Nr. 2002/11278

Gründe:

Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung eine Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist unzulässig, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Auskunft gem. § 1379 BGB erfüllt hat.

Hinsichtlich der Lebensversicherung bei der P. mit der Nr. ... hat der Antragsteller das Schreiben des Versicherers vom 11.12.2000 vorgelegt, in dem der Rückkaufswert und die Überschussanteile zum 1.6.1999 angegeben sind (Bl. 30 d.A.). Mit der Angabe der Rückkaufswerte und der Überschussanteile wird die Auskunftspflicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH FamRZ 1995, 2170 = NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen (Senat FamRZ 1998, 1515; Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl. § 1379 Rdn. 9). Allerdings ist der maßgebende Stichtag vorliegend der 4.6.1999. Dadurch wird die Auskunft indes nicht unvollständig, weil die der Antragsgegnerin mitgeteilte Monatsprämie von 226,-- DM dem Versicherungsguthaben ganz oder anteilig hinzugerechnet werden kann.