OLG Köln - Beschluß vom 18.06.1999 (2 Wx 21/99) - DRsp Nr. 2000/1430
OLG Köln, Beschluß vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 21/99
DRsp Nr. 2000/1430
1.»Die Vergütung des gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache richtet sich auch dann allein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern, wenn der Verfahrenspfleger als Rechtsanwalt zugelassen ist.2. Die Regelung der Vergütung des Verfahrenspflegers durch § 67 Abs. 3 Satz 2, 70b Abs. 1 Satz 3 FGG, 1 BVormVG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.«