OLG Köln - Beschluss vom 21.09.1998
14 UF 166/98
Normen:
BGB § 1671 ; FGG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 621a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 181
NJW 1999, 224

OLG Köln - Beschluss vom 21.09.1998 (14 UF 166/98) - DRsp Nr. 1999/9781

OLG Köln, Beschluss vom 21.09.1998 - Aktenzeichen 14 UF 166/98

DRsp Nr. 1999/9781

Auch nach dem 01.07.198 können vorläufige Anordnungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens nach § 1671 BGB ergehen. Sie sind unverändert mit der einfachen Beschwerde nach §§ 621a ZPO, 19 FGG anfechtbar. Vorläufige Anordnungen sind im Kindesinteresse weiterhin erforderlich, wenn infolge der Trennung der Eltern die Entscheidung unausweichlich wird, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen und deshalb ein dringendes Bedürfnis für ein unverzögertes Einschreiten gegeben ist. Das ist schon dann der Fall, wenn ein Elternteil infolge der ehelichen Auseinandersetzungen eine Umzug in eine andere Wohnung oder andere Stadt für unausweichlich hält. Die Anforderungen an die vorläufige Regelung sind keine anderen als sie es vor dem 01.07.1998 waren. Selbst wenn man die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr als Regelfall ansehen sollte, sind bei Trennung und Streit der Eltern Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht unausweichlich, wenn zwischen ihnen keine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden kann. Die Bedeutung der Kontinuität der persönlichen Betreuung überwiegt bei kleinen Kindern die Bedeutung der Ortskontinuität.