OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1997 (27 UF 124/96) - DRsp Nr. 1997/5559
OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1997 - Aktenzeichen 27 UF 124/96
DRsp Nr. 1997/5559
Auch wenn der im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10aVAHRG zulässig. Der Wert der Anrechte, die durch die frühere Entscheidung übertragen oder begründet worden sind, ist mit dem Wert der Anrechte zu vergleichen, die nach der Neuberechnung dem Berechtigten insgesamt zu übertragen oder für ihn zu begründen wären. Dazu zählen auch nach § 3b Abs. 1 Nr. 1VAHRG zu übertragende oder zu begründende Anrechte.