OLG München - Beschluß vom 02.02.1996
12 WF 540/96
Normen:
BGB § 1672, § 1671 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 136
FamRZ 1996, 1022
OLGReport-München 1996, 78
Vorinstanzen:
AG Weilheim,

OLG München - Beschluß vom 02.02.1996 (12 WF 540/96) - DRsp Nr. 1996/23101

OLG München, Beschluß vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 12 WF 540/96

DRsp Nr. 1996/23101

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine einstweiligen Verfügungen. Vorläufige Anordnungen sind im Gegensatz zu einstweiligen Verfügungen unselbständige Verfahren, die nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden können. Auch bei vorläufige Anordnungen zur elterlichen Sorge sind wegen Art. 6 Abs. 2 GG grundsätzlich die Verfahrensbeteiligten anzuhören. Eine Ausnahme besteht nur, wenn wegen Eilbedürftigkeit eine Anhörung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist sie unverzüglich nachzuholen. Auch vorläufige Anordnungen sind kurz zu begründen, um eine Prüfung zu ermöglichen. Andernfalls liegt eine greifbare Gesetzwidrigkeit vor.

Normenkette:

BGB § 1672, § 1671 ;

Gründe:

Beschwerde des Antragsgegner gegen den Beschluß des Famillengerichts Weilheim vom 19.01.1996 ist nach § 19 ff. FGG zulässig, da es sich um keine im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erlassene einstweilige Anordnung handelte und § 620 c ZPO somit nicht anwendbar ist (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage § 64, RdNr. 55). Wegen mehrfacher schwerer Verfahrensverstöße ist die Beschwerde auch begründet.