OLG München - Beschluß vom 08.02.1999
26 UF 666/99
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 204
FuR 1999, 427
JuS 2000, 606
NJW-RR 2000, 815

OLG München - Beschluß vom 08.02.1999 (26 UF 666/99) - DRsp Nr. 1999/9792

OLG München, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 26 UF 666/99

DRsp Nr. 1999/9792

Wird bei einer Scheidung nach ausländischem Recht kein Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt, darf im Tenor nicht festgestellt werden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, weil dies die Gefahr begründet, daß ein späterer Antrag wegen Rechtskraft zurückgewiesen wird. Wird eine Ehe von Ausländern nach deutschem Recht geschieden, ist ein Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nur erforderlich, wenn keines der Heimatrechte der Parteien den Versorgungsausgleich kennt. Dies hat das Gericht nach § 12 FGG zu ermitteln.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung G. Hohloch JuS 2000, 606

Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 204
FuR 1999, 427
JuS 2000, 606
NJW-RR 2000, 815