OLG München - Beschluss vom 12.04.1999
12 WF 687/99
Normen:
FGG § 13a; KostO § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, § 623 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 168

OLG München - Beschluss vom 12.04.1999 (12 WF 687/99) - DRsp Nr. 2000/6800

OLG München, Beschluss vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 12 WF 687/99

DRsp Nr. 2000/6800

08Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache, und kein fortgeführtes Verbundverfahren, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall 5.000 DM beträgt. Eine Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 GKG ist nach der Abtrennung aus dem Verbund nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge richtet sich in diesem Fall nach § 13a FGG, weil die §§ 623 Abs. 2 S. 2 und 626 Abs. 2 S. 3 ZPO insoweit auf die allgemeinen Vorschriften verweisen.

Normenkette:

FGG § 13a; KostO § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, § 623 Abs. 2 S. 4;

Hinweise:

vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 686

Fundstellen
FamRZ 2000, 168