OLG München - Beschluss vom 27.08.1999 (26 UF 1414/99) - DRsp Nr. 2000/6788
OLG München, Beschluss vom 27.08.1999 - Aktenzeichen 26 UF 1414/99
DRsp Nr. 2000/6788
Das FGG -Verfahren unterscheidet nicht zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Gerichts, die Hauptsache sei erledigt nicht mit dem Ziel angefochten werden, der Antrag des Gegners solle zurückgewiesen werden.