Im Rahmen einer Überprüfung der ratenfrei gewährten Prozesskostenhilfe hat das Amtsgericht am 2.10.2001 den Beklagten, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zur Auskunft aufgefordert. Frau K. reichte eine Vielzahl von Unterlagen - ohne Angabe des Aktenzeichens - ein; der Eingang wurde mit Datum vom 27.12.2001 beim Amtsgericht bestätigt. Mit Schreiben vom 27.12.2001 wurden die Unterlagen zurückgesandt und später mit Schriftsatz vom 6.3.2002 erneut eingereicht.
Gegen den Beschluss vom 21.Januar 2002 hat der Beklagte - durch seine Mutter - form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.3.2002 wird diese damit begründet, dass die Einreichung der Unterlagen erst mit Schriftsatz vom 6.3.2002 erfolgt sei und daher nicht mehr zu berücksichtigen seien.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|