OLG Naumburg - Beschluss vom 02.04.2002
8 WF 73/02
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 568 ;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 198/98

OLG Naumburg - Beschluss vom 02.04.2002 (8 WF 73/02) - DRsp Nr. 2002/11029

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2002 - Aktenzeichen 8 WF 73/02

DRsp Nr. 2002/11029

»1. Bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Vordruckzwang (Bestätigung von OLG Naumburg in FamRZ 2000, 761 und FamRZ 2000, 1224). 2. Legt die Partei alle für eine Entscheidung erforderlichen oder zweckmäßigen Auskünfte und Unterlagen vor bevor das Amtsgericht entschieden hat, und wird dies auch bei der Nichtabhilfeentscheidung als verspätet nicht berücksichtigt, entbehrt die Nichtberücksichtigung jeder Rechtsgrundlage.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 568 ;

Gründe:

Im Rahmen einer Überprüfung der ratenfrei gewährten Prozesskostenhilfe hat das Amtsgericht am 2.10.2001 den Beklagten, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zur Auskunft aufgefordert. Frau K. reichte eine Vielzahl von Unterlagen - ohne Angabe des Aktenzeichens - ein; der Eingang wurde mit Datum vom 27.12.2001 beim Amtsgericht bestätigt. Mit Schreiben vom 27.12.2001 wurden die Unterlagen zurückgesandt und später mit Schriftsatz vom 6.3.2002 erneut eingereicht.

Gegen den Beschluss vom 21.Januar 2002 hat der Beklagte - durch seine Mutter - form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.3.2002 wird diese damit begründet, dass die Einreichung der Unterlagen erst mit Schriftsatz vom 6.3.2002 erfolgt sei und daher nicht mehr zu berücksichtigen seien.