OLG Naumburg - Beschluss vom 10.03.1999
8 WF 69/99
Normen:
FGG § 50 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 713
FamRZ 2000, 300

OLG Naumburg - Beschluss vom 10.03.1999 (8 WF 69/99) - DRsp Nr. 2000/4181

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 8 WF 69/99

DRsp Nr. 2000/4181

1. Ziel der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind ist die Interessenvertretung des Kindes, das Ernstnehmen seiner Äußerungen und das Bemühen um Verständnis. 2. Soll ein Kind geschlossen untergebracht werden, dann ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Beteiligter (hier: das Jugendamt) zum Verfahrenspfleger bestellt wird, der sich bereits seit mehreren Jahren mit den Auffälligkeiten des Kindes beschäftigt hat, der vielfache Versuche zur Besserung und Heilung durch Integration in kleinste Gruppen, Kinder- und Jugendheime und Sonderbetreuungen unternommen hat und nach Scheitern dieser Aktivitäten nunmehr ein eigenes Interesse an der Unterbringung haben könnte. 3. Dies gilt um so mehr, wenn das Kind den Verfahrenspfleger ablehnt, so dass eine vertrauensvolle umsichtige Beziehungen zwischen dem Kind und dem Pfleger für die Dauer des Verfahrens kaum möglich erscheint.