I.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2003 reichte der am 23.09.1985 geborene Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - Sangerhausen Klage auf Zahlung rückständigen Kindesunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2001 bis 22.09.2003 in Höhe von 3.407,30 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ein (Bl. 1 bis 6 d. A.).
Aufgrund Verfügung des Amtsgerichts Sangerhausen vom 02.10.2003 (Bl. 17 d. A.) wurde die Klageschrift am 07.10.2003 dem Beklagten zugestellt (Bl. 21 Rs d. A.).
Nachdem das Amtsgericht Sangerhausen bereits mit Verfügung vom 02.10.2003 (Bl. 17 d. A.) den Kläger auf Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen hatte, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 16.10.2003 (Bl. 22 d. A.), das Verfahren an das Familiengericht Berlin-Hohenschönhausen zu verweisen.
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