Durch Verbundurteil vom 27.6.2001 hat das Amtsgericht Zeitz die Ehe geschieden und in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Erst zum 17.1.2002 ist eine Zustellung des Urteils an die Knappschaft feststellbar (Bl. 38 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 4. bzw. 7.2.2002, ein am 6. bzw. 11.2.2002, hat die Knappschaft nach §
Durch Beschluss vom 5.3.2002 hat das Amtsgericht den Tenor des Urteils im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert (Bl. 40 d.A.).
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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