OLG Naumburg - Beschluss vom 25.04.2002
8 WF 83/02
Normen:
ZPO § 621 g § 620 a § 620 c § 569 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621 Abs. 1 Nr. 3 § 621 Abs. 1 Nr. 7 § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 540
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 96/02

OLG Naumburg - Beschluss vom 25.04.2002 (8 WF 83/02) - DRsp Nr. 2002/11014

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 8 WF 83/02

DRsp Nr. 2002/11014

»Einstweilige Anordnungen in FGG -Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1,2,3 und 7 ZPO sind seit dem 1.1.2002 mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen ist.«

Normenkette:

ZPO § 621 g § 620 a § 620 c § 569 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621 Abs. 1 Nr. 3 § 621 Abs. 1 Nr. 7 § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Wegen des Sachverhalts und der Gründe für den Erlass einer vorläufigen Regelung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Familiengericht zuständig. Da hier eine einstweilige Anordnung streitgegenständlich ist, gilt auch die Regelung des § 621 g ZPO, der wiederum auf die §§ 620 a bis 620 g ZPO verweist. Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung ist dann gemäß § 620 a,c ZPO die sofortige Beschwerde. Diese wiederum ist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO befristet, es gilt eine Notfrist von zwei Wochen. Die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführerin am 14.02.2002 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Amtsgericht Halle/Saalkreis am 19.03.2002 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bereits abgelaufen. Deshalb war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 96/02
Fundstellen
JurBüro 2002, 540