Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagenow - Familiengericht - vom 6.3.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Beschwerdeführern ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie sich an den zwischen den Kindeseltern und dem Fachdienst Jugend des Landkreises L. am 23.1.2009 geschlossenen und vom Familiengericht genehmigten Vergleich zum Umgang der Kindeseltern mit dem Kind P nicht halten. P lebt bei den Beschwerdeführern. Mit ihrem Rechtsmittel wenden die Beschwerdeführer gegen den Beschluss ein, die Androhung sei rechtswidrig. Denn es fehle an einer gegen sie ergangenen Verfügung des Gerichts, nach der sie Umgang einzuräumen haben.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig.
§§ 19, 20 FGG finden Anwendung. §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|