OLG Rostock - Beschluss vom 01.04.2009
10 WF 54/09
Normen:
FGG § 19; FGG § 20; FGG § 33; FGG § 33 Abs. 3; ZPO § 621 e; ZPO § 621 e Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1767
NJW-RR 2009, 1093
OLGReport-Rostock 2009, 699
Vorinstanzen:
AG Hagenow, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 215/08

OLG Rostock - Beschluss vom 01.04.2009 (10 WF 54/09) - DRsp Nr. 2009/9911

OLG Rostock, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 10 WF 54/09

DRsp Nr. 2009/9911

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagenow - Familiengericht - vom 6.3.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FGG § 19; FGG § 20; FGG § 33; FGG § 33 Abs. 3; ZPO § 621 e; ZPO § 621 e Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Beschwerdeführern ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie sich an den zwischen den Kindeseltern und dem Fachdienst Jugend des Landkreises L. am 23.1.2009 geschlossenen und vom Familiengericht genehmigten Vergleich zum Umgang der Kindeseltern mit dem Kind P nicht halten. P lebt bei den Beschwerdeführern. Mit ihrem Rechtsmittel wenden die Beschwerdeführer gegen den Beschluss ein, die Androhung sei rechtswidrig. Denn es fehle an einer gegen sie ergangenen Verfügung des Gerichts, nach der sie Umgang einzuräumen haben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig.

§§ 19, 20 FGG finden Anwendung. § 621 e ZPO ist nicht einschlägig. Denn die Androhung eines Zwangsgeldes ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO keine Endentscheidung i.S.d. § 621 e ZPO ( vgl. auch BGH FamRZ 1979, 224, 225; Johannsen/Büte, Eherecht, 4. Auflage § 33 FGG, Rn. 25 m.w.N.).