OLG Rostock - Beschluss vom 12.01.2000
8 UF 402/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FGG § 50, § 50a, § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 695

OLG Rostock - Beschluss vom 12.01.2000 (8 UF 402/99) - DRsp Nr. 2000/8568

OLG Rostock, Beschluss vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 8 UF 402/99

DRsp Nr. 2000/8568

1. In einem Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils nach § 1618 Satz 4 BGB sind regelmäßig beide Elternteile anzuhören. 2. Der Beschluss in einer Sorgerechtssache und damit auch in einem Verfahren nach § 1618 Satz 4 BGB bedarf regelmäßig einer Begründung. Diese muß so ausführlich sein, dass sie erkennen lässt, welche Tatsachen das Gericht ermittelt und mit welchen Argumenten es sich auseinandergesetzt hat. Die Wiedergabe des Gesetzestextes als einzige Begründung wird bei einem streitigen Sachvortrag rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerecht. 3. Die Anhörung von Kindern ist grundsätzlich in Abwesenheit von Mutter und Vater durchzuführen. 4. Im Hinblick auf einen bestehenden Interessenwiderstreit im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG ist in Abhängigkeit vom Alter der Kinder zu prüfen, ob Kindern nicht ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden muss. 5. Die Ersetzung der Zustimmung muss aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig sein, um konkret zu erwartende Schäden vom Kind abzuwenden. Es muss auf dem Hintergrund eines vollständig aufgeklärten Sachverhalts an Hand von Tatsachen positiv festgestellt werden, dass es zwingende Gründe für die Einbenennung gibt. Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sich ihnen ein verständiger, um das Wohl seiner Kinder besorgter Elternteil nicht entziehen kann.