OLG Rostock - Beschluß vom 22.03.1993
3 WF 29/93
Normen:
BGB § 1361b; FGG § 19 ; HausratsVO § 13 Abs. 4, § 18a;
Fundstellen:
DRsp IV(418)285i-j
FPR 1997, 152
FamRZ 1995, 558
NJ 1993, 422

OLG Rostock - Beschluß vom 22.03.1993 (3 WF 29/93) - DRsp Nr. 1995/7530

OLG Rostock, Beschluß vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 3 WF 29/93

DRsp Nr. 1995/7530

1. Eine einstweilige Anordnung nach §§ 18a, 13 Abs. 4 HausratsVO im Rahmen eines isolierten Wohnungszuteilungsverfahren gemäß § 1361b BGB mit dem Inhalt einer völligen Wohnungzuweisung an eine Partei kommt nur in Betracht, wenn über die Voraussetzungen des § 1361b BGB hinaus eine besonders schwere Härte vorliegt. 2. Eine solche einstweilige Anordnung ist nicht mehr möglich, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist. 3. Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 13 Abs. 4 HausratsVO ist die einfache Beschwerde gemäß §19 FGG möglich

Normenkette:

BGB § 1361b; FGG § 19 ; HausratsVO § 13 Abs. 4, § 18a;

Hinweise:

So auch OLG Naumburg, NJW-RR 1995, 515.

Zur Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 13 Abs. 4 auch OLG Frankfurt/M., FamRZ 1993, und OLG Naumburg, FamRZ 1994, , das allerdings die Dringlichkeit einer Benutzungsregelung für ein Wochenendgrundstück ablehnt.