OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.02.1999
5 W 397/98-117-
Normen:
FGG § 34, § 66, § 69g, § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 153
FGPrax 1999, 178
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.02.1999 (5 W 397/98-117-) - DRsp Nr. 1999/9816

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 5 W 397/98-117-

DRsp Nr. 1999/9816

»1. Ungeschriebene Voraussetzung der Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen nach § 66 FGG ist das Vorhandensein eines "natürlichen Willens". Er fehlt, wenn der Betroffene jegliche Fähigkeit eingebüßt hat, sich verständlich zu artikulieren, Sinn und Folge seiner Erklärungen auch nur ansatzweise zu erkennen oder sich eine wenigstens ungefähre Vorstellung von seiner Lage zu bilden. Bei einem solchen Befund ist die Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde für einen Verfahrensbevollmächtigten rechtlich ohne Wirkung. 2. Einsicht in die Akten eines Betreuungsverfahrens ist demjenigen, der aus der Unterzeichnung einer Vollmacht eine Vertretungsbefugnis für den Betroffenen herleitet, insoweit zu gestatten, als sie erforderlich ist, um das Vorliegen eines "natürlichen Willens" des Betroffenen beurteilen zu können.