OLG Thüringen - Beschluss vom 24.01.2000
6 W 622/99
Normen:
BGB § 1612a; RegelbetragVO § 1, § 2 ; ZPO § 829, § 835 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 258
NJW-RR 2000, 1027
Rpfleger 2000, 225

OLG Thüringen - Beschluss vom 24.01.2000 (6 W 622/99) - DRsp Nr. 2000/4225

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 6 W 622/99

DRsp Nr. 2000/4225

1. Besteht zugunsten des vollstreckenden Gläubigers ein dynamisierter Unterhaltstitel im Sinne des § 1612a BGB (hier:142,3 Prozent des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 110 DM), dann genügt es, wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der monatlich zu zahlende Unterhalt in gleicher Weise bezeichnet ist. Einer betragsmäßigen Ausweisung des Unterhalts bedarf es nicht. 2. Hierfür spricht insbesondere der Sinn und Zweck des durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gefassten § 1612a BGB. Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die prozessuale Stellung des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes zu verbessern und die Unterhaltstitel automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die mit der Neufassung des § 1612a BGB für den Unterhaltsgläubiger verbundenen Vorteile ausschließlich auf das Erkenntnisverfahren zu beschränken.