OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.05.1999 (5 WF 36/99) - DRsp Nr. 2000/4256
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 5 WF 36/99
DRsp Nr. 2000/4256
Ist auf ein Antrag hin ein Vermittlungsverfahren nach § 52aFGG anhängig, so kann das Umgangsrecht bis zum Abschluss dieses Vermittlungsverfahrens nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Daher ist auch bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass es Zweck des § 52aFGG ist, eine in ihrer Wirkung ohnehin zweifelhafte Vollstreckung eines Umgangsrechts durch eine Zwangsvermittlung überflüssig zu machen und die Einleitung der Vollstreckung diesem Zweck entgegen laufen würde, weil sie vertrauensbildende Maßnahmen gefährdet.