OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.11.2001
2 WF 94/01
Normen:
BGB § 1587o ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1410
OLGReport-Zweibrücken 2002, 194
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 552/01

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.11.2001 (2 WF 94/01) - DRsp Nr. 2002/382

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 2 WF 94/01

DRsp Nr. 2002/382

»Ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil vollzogen, können die Ehegatten hierüber keine Vereinbarung mehr treffen.«

Normenkette:

BGB § 1587o ; VAHRG § 10a ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute; durch Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Az.: 135 F 5813/78) wurden in Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 105,75 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 1978, vom Rentenkonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin übertragen.

Der Antragsteller begehrt unter Bezugnahme auf eine privatschriftliche Abtretungserklärung der Antragsgegnerin vom 15. März 2001 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zur Rückübertragung dieser Anwartschaften einschließlich der Wertsteigerungen an ihn verpflichtet sei. Zur Begründung führt er aus, die Antragsgegnerin habe das Geld nicht nötig, weil ihre Altersversorgung aufgrund ihrer Wiederverheiratung gesichert sei, während er angesichts einer monatlichen Rente von nur 514,44 DM (die er seit Renteneintritt zum 1. Juli 2001 bezieht) auf die zusätzliche Rente aus den übertragenen Anwartschaften dringend angewiesen sei.

II.