OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.11.1995
5 WF 95/95
Normen:
BGB § 1634, § 1696 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 877

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.11.1995 (5 WF 95/95) - DRsp Nr. 1996/23216

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 5 WF 95/95

DRsp Nr. 1996/23216

Einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 33 FGG kommt nicht die Funktionen zu, eine begangene Pflichtwidrigkeit zu ahnden; sie dient ausschließlich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen und dadurch die Befolgung einer gerichtlichen Verfügung zu erzwingen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 508). Eine Entscheidung über das Umgangsrecht nach § 1634 BGB ist nur dann vollstreckbar, wenn sie eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthält (vgl. OLG Brandenburg - 9 UF 103/94 - vom 06.12.1994, FamRZ 1995, 484). Die Festsetzung des Zwangsgeldes und damit die Beugung des Willens des aus der gerichtlichen Verfügung Verpflichteten muß im Zeitpunkt der Vollstreckung noch rechtmäßig sein. Voraussetzung hierfür ist, daß die Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung auch künftig noch dem Wohle des Kindes entspricht, wobei allerdings zu beachten ist, daß Einwendungen, die sich gegen den Fortbestand der getroffenen Regelung des Umgangsrechts berichten, im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. OLG Düsseldorf - 7 WF 5/93 - vom 25.03.1995, FamRZ 1993, 1349 = NJW-RR 1994, 710).