OLG Naumburg - Beschluss vom 20.01.2004
8 WF 8/04
Normen:
FGG § 33 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 303
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 435/03

Ordnungsgeld im FGG-Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 8 WF 8/04

DRsp Nr. 2004/6720

Ordnungsgeld im FGG -Verfahren

»1. Dem FGG -Verfahren ist ein Ordnungsgeld unbekannt; es kennt nur Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG. 2. Infolgedessen wäre - als reines Beugemittel - nur die Erzwingung des Erscheinens nach § 33 FGG zulässig, nicht aber die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.«

Normenkette:

FGG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

Die - nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz - zulässige sofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3, §§ 567 ff., § 613 Abs. 2 ZPO) gegen den am 09. Dezember 2003 zugestellten Beschluss ist begründet.

Mangels Anhängigkeit einer Ehesache oder eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine solche (§ 620 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) war abweichend von der Auffassung des Familiengerichts kein einstweiliges Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff. ZPO anhängig. Vielmehr war ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 621 g ZPO anhängig, da nur ein Hauptsacheverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anhängig war.