OLG Naumburg - Beschluss vom 25.04.2001
8 UF 49/01
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; ZPO § 187 ; VAÜG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 401
OLGReport-Naumburg 2002, 164
Vorinstanzen:
AG Querfurt - F 3/00 ,

Prozesskostenhilfe - Scheidungsantrag mit Bewilligungsvorbehalt - Ablehnung - keine Ende der Ehezeit durch Zustellung des bedingten Antrags

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 8 UF 49/01

DRsp Nr. 2001/11509

Prozesskostenhilfe - Scheidungsantrag mit Bewilligungsvorbehalt - Ablehnung - keine Ende der Ehezeit durch Zustellung des bedingten Antrags

»Wird ein Scheidungsantrag ausdrücklich unter der "Bedingung" eingereicht, dass er nur für den Fall der Bewilligung gestellt sein soll und wird Prozesskostenhilfe verweigert, kann die trotzdem erfolgende Zustellung dieses Schriftsatzes nicht das Ende der Ehezeit herbeiführen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ; ZPO § 187 ; VAÜG § 2 ;

Gründe:

Am 20. Januar 2000 reichte die Prozessbevollmächtigte der Ehefrau einen Antrag beim Familiengericht in Querfurt ein. Dieser Antrag beginnt mit den Worten: "Unter Vorlage besonderer Prozessvollmacht bitte ich namens der Antragstellerin nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe um Anberaumung eines möglichst nahen Termins ...".