Die am 21. Mai 2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den ihr am 15. Mai 2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 3. Mai 2002 ist gemäß den §§ 69e, 56g Abs. 5, 27 und 29 Abs. 2 FGG zulässig. Insbesondere hat das Landgericht das Rechtsmittel zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die Beteiligte zu 1. dagegen wehrt, dass ihr bei der Festsetzung der Vergütung als Betreuerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2001 nur ein Stundensatz von 45 DM nach §
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