AG Zossen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3008/18
AG Zossen, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3008/18
AG Zossen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3008/18
AG Zossen, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3008/18
Rechtliche Einordnung einer Sorge- und einer Vormundschaftsentscheidung mit AuslandsbezugZulässigkeit der Abhilfe durch das Familiengericht nach Einlegung der sofortigen Beschwerde
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2019 - Aktenzeichen 13 WF 217/18 umA
DRsp Nr. 2019/5191
Rechtliche Einordnung einer Sorge- und einer Vormundschaftsentscheidung mit AuslandsbezugZulässigkeit der Abhilfe durch das Familiengericht nach Einlegung der sofortigen Beschwerde
1. Ein Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts, wonach die elterliche Sorge ruht (§ 1674 Abs. 1BGB) oder der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2BGB), bildet ebenso wie ein richterlicher Beschluss zur Anordnung der Vormundschaft bei Auslandsbezug als jeweilige Kindschaftssache (§ 111 Nr. 2 FamFG) einen Endbeschluss, der nur mit der Beschwerde zum Rechtsmittelgericht anfechtbar ist; diese Beschlüsse sind einer Selbstabhilfe durch das Ausgangsgericht im Rechtsmittelverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht zugänglich, auch nicht bei Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Sorgerechtssache (§ 13 Abs. 1RPflG).2. Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1FamFG nur beschwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).
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