I.
Das Amtsgericht entließ am 12.12.2001 mit sofortiger Wirksamkeit den ehemaligen Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führte, und bestellte statt seiner eine Rechtsanwältin als neue Betreuerin. Die vom ehemaligen Betreuer eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.1.2002 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er wurde dem ehemaligen Betreuer am 17.1.2002 zugestellt. Am selben Tag fragte der Betreuer per Fax unter Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung bei dem Landgericht an, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden könne. Dieses Fax wurde nicht beantwortet.
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