BayObLG - Beschluss vom 28.03.2002
3Z BR 58/02
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1362
OLGReport-BayObLG 2002, 232
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10595/01
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1320/00

Rechtskompetenz des Berufsbetreuers - Diplom-Sozialwirt

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 58/02

DRsp Nr. 2002/9124

Rechtskompetenz des Berufsbetreuers - Diplom-Sozialwirt

»Von einem Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Diplom-Sozialwirt) ist zu erwarten, dass er die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel im Betreuungsverfahren kennt oder sich entsprechende Kenntnisse ohne weiteres verschaffen kann.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht entließ am 12.12.2001 mit sofortiger Wirksamkeit den ehemaligen Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führte, und bestellte statt seiner eine Rechtsanwältin als neue Betreuerin. Die vom ehemaligen Betreuer eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.1.2002 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er wurde dem ehemaligen Betreuer am 17.1.2002 zugestellt. Am selben Tag fragte der Betreuer per Fax unter Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung bei dem Landgericht an, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden könne. Dieses Fax wurde nicht beantwortet.