Rechtskraft eines UnterhaltstitelsPräklusion von Einwendungen im Rahmen der AbänderungUmfang des Unterhaltsanspruchs gem. § 1615l Abs. 2 BGBVoraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 6 UF 24/13
DRsp Nr. 2014/965
Rechtskraft eines UnterhaltstitelsPräklusion von Einwendungen im Rahmen der AbänderungUmfang des Unterhaltsanspruchs gem. § 1615l Abs. 2 BGBVoraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils
1. Ist im Vorprozess nur der - über den freiwillig vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Betrag hinausgehende - Betrag tituliert worden, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe des freiwillig geleisteten Sockelbetrages nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 729, 1986, 661; 1985, 371).2. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB kommt es bei der Festlegung des Bedarfs des betreuenden Elternteils grundsätzlich ausnahmslos und unveränderlich auf dessen bei Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung an. Der Bedarf kann daher auch dann nicht nach der aktuellen Situation des Unterhaltsberechtigten bestimmt werden, wenn er aufgrund einer bestehenden Erwerbsobliegenheit auf eine bedarfsdeckende Tätigkeit verwiesen wird (Anschluss an BGH FamRZ 2010, 444; 357; 2008, 1739).
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