OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.03.2004
2 UF 23/03
Normen:
ZPO § 261 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 1696 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 330/03

Rechtskraftwirkungen einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 2 UF 23/03

DRsp Nr. 2004/10273

Rechtskraftwirkungen einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

»1. Nach § 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der auch im FGG -Verfahren von Amts wegen zu beachten ist, hat die Richtigkeit einer Streitsache die Wirkung, dass sie während der Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Dies gilt auch, wenn die Rechtshängigkeit der Angelegenheit vor einem ausländischen Gericht eingetreten ist, sofern dessen internationale Zuständigkeit besteht und wenn die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist oder sein wird. 2. Eine im Ausland ergangene Sorgerechtsentscheidung hat, sofern sie in Deutschland anzuerkennen ist, die Wirkung, dass grundsätzlich eine inhaltliche übereinstimmende Sachentscheidung zu ergehen hat, es sei denn, es ist deutsches Sachrecht anzuwenden und unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB eine Änderung angezeigt. 3. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gleichzeitig an mehreren Orten ist möglich und kommt namentlich bei einem von den Kindeseltern praktizierten "Wechselmodell" in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 1696 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: