I. Das Amtsgericht führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Mit Beschluß vom 11.5.1999 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und ernannte an seiner Stelle eine Berufsbetreuerin. Die sofortige Beschwerde des abberufenen Betreuers hat das Landgericht mit Beschluß vom 9.6.1999 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 24.6.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.7.1999 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, da es nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
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