BayObLG - Beschluß vom 10.08.1999
3Z BR 236/99
Normen:
FGG § 69 Abs. 1 Nr. 6 , § 69g Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 232
BayObLGZ 1999 Nr. 51
EzFamR aktuell 1999, 393
MDR 1999, 1386
NJW-RR 2000, 5
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1331/99
AG Eggenfelden, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 201/93

Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses, der Entlassung eines Betreuers gegen dessen Willen anordnet

BayObLG, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 236/99

DRsp Nr. 1999/9381

Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses, der Entlassung eines Betreuers gegen dessen Willen anordnet

»Für den Beschluß, der die Entlassung eines Betreuers gegen dessen Willen anordnet, ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt daher mit der Zustellung des Beschlusses (Abweichung von BayObLG FamRZ 1994, 323).«

Normenkette:

FGG § 69 Abs. 1 Nr. 6 , § 69g Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Mit Beschluß vom 11.5.1999 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und ernannte an seiner Stelle eine Berufsbetreuerin. Die sofortige Beschwerde des abberufenen Betreuers hat das Landgericht mit Beschluß vom 9.6.1999 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 24.6.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.7.1999 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, da es nicht rechtzeitig eingelegt wurde.