OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.1999
9 UF 157/98
Normen:
BGB § 1587 ; ZPO § 516 § 621e ; FGG § 53b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1028
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 08.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 53/95

Rechtsmittelfrist gegenüber unbeteiligtem Versorgungsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.1999 - Aktenzeichen 9 UF 157/98

DRsp Nr. 2001/3596

Rechtsmittelfrist gegenüber unbeteiligtem Versorgungsträger

1. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird gegenüber einem Versorgungsträger, der überhaupt nicht am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligt war, nicht in Kraft gesetzt. 2. Diese Auffassung beruht auf dem Grundgedanken der Vorschrift des § 516 Alt. 2 ZPO. Danach ist es einer Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat und daher mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss, zuzumuten, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist. Hat die Partei dagegen mangels einer ordnungsgemäßen Ladung keine Kenntnis von dem Verhandlungstermin erlangt, so beginnt die Berufungsfrist ausnahmsweise nicht zu laufen. 3. Dieser Gedanke ist auch auf die nicht verkündeten Entscheidungen im Sinne von § 621e ZPO übertragbar. Konnte der Versorgungsträger mangels einer Beteiligung am Verfahren über dessen Ausgang keine Kenntnis erlangen, so erscheint es gerechtfertigt, die Berufungsfrist ihm gegenüber nicht in Gang zu setzen. 4. Allein die Einholung von Auskünften zum Versorgungsausgleich nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG stellt keine formelle Beteiligung des Trägers einer Versorgung am Verfahren dar.

Normenkette:

BGB § 1587 ; ZPO § 516 § 621e ; FGG § 53b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig.