OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.1999
9 Wx 32/99
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 119 Abs. 1 Nr. 2 ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 103
FamRZ 2000, 1233 (LSe)
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, - Vorinstanzaktenzeichen 6 X 140/97
LG Frankfurt/O. - Beschluss vom 06.04.1999 - 6 (a) & 62/99,

Rechtsmittelgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Vormundschaftsgericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 9 Wx 32/99

DRsp Nr. 2001/3643

Rechtsmittelgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Vormundschaftsgericht

1. Zuständiges Rechtsmittelgericht für gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Vormundschaftsgericht gerichtete Beschwerden ist seit der Einführung des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 das Oberlandesgericht, wenn das Verfahren seit dem 1.7.1998 als Familiensache zu behandeln ist und ein Ausnahmefall nach Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 1 KindRG nicht vorliegt2. Entscheidet gleichwohl das Landgericht, so führt dies zur Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung mit der weiteren Beschwerde.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 119 Abs. 1 Nr. 2 ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Das von der Beschwerdeführerin eingelegte Rechtsmittel ist als einfache weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG statthaft; obgleich das Landgericht zu einer Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter vom 10. Dezember 1999 gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 24. November 1998 nicht befugt war.