Das von der Beschwerdeführerin eingelegte Rechtsmittel ist als einfache weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG statthaft; obgleich das Landgericht zu einer Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter vom 10. Dezember 1999 gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 24. November 1998 nicht befugt war.
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