I.
Der Kläger War mit der Mutter des beklagten Kindes verheiratet. Es ist am 18.12.1998 und damit nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags seiner Mutter in dem Scheidungsverfahren mit dem Kläger geboren. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.11.1998 (31 F 110/97) ist am 12.02.1999 rechtskräftig geworden.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger mit am 11.05.1999 zugestelltem Schriftsatz vom 26.04.1999 festzustellen, daß die Beklagte nicht sein Kind ist. In ihrer Klagerwiderung vom 25.05.1999 führte die Beklagte aus, es sei unbestritten, daß der Kläger nicht ihr Vater sei; die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater sei bisher aus formalen Gründen nicht möglich gewesen, werde jedoch in Kürze erfolgen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|