OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.09.1999
2 WF 95/99
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2 § 1592 Nr. 2 ; ZPO § 93 § 93c § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 159
Vorinstanzen:
AG Heidelber - 31 F 78/99 ,

Rechtsschutzbedürfnis für Vaterschaftsanfechtung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 2 WF 95/99

DRsp Nr. 2000/8880

Rechtsschutzbedürfnis für Vaterschaftsanfechtung

»Der zur Zeit der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratete Mann, der dessen Vaterschaft verneint, braucht statt der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft das Kind jedenfalls dann nicht zu der Klärung der Vaterschaft nach 1599 Abs. 2 BGB (Anerkennung durch den wahren Vater) auffordern, wenn die Mutter des Kindes keine Bereitschaft gezeigt hat, auf eine öffentliche Beurkundung der Vaterschaft des wahren Vaters hinzuwirken.«

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2 § 1592 Nr. 2 ; ZPO § 93 § 93c § 91a ;

Gründe:

I.

Der Kläger War mit der Mutter des beklagten Kindes verheiratet. Es ist am 18.12.1998 und damit nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags seiner Mutter in dem Scheidungsverfahren mit dem Kläger geboren. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.11.1998 (31 F 110/97) ist am 12.02.1999 rechtskräftig geworden.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger mit am 11.05.1999 zugestelltem Schriftsatz vom 26.04.1999 festzustellen, daß die Beklagte nicht sein Kind ist. In ihrer Klagerwiderung vom 25.05.1999 führte die Beklagte aus, es sei unbestritten, daß der Kläger nicht ihr Vater sei; die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater sei bisher aus formalen Gründen nicht möglich gewesen, werde jedoch in Kürze erfolgen.