OLG Naumburg - Beschluss vom 30.01.2002
14 WF 13/02
Normen:
ZPO § 114 §§ 567 ff. § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1592 Nr. 1 § 1595 Abs. 1 § 1599 Abs. 2 § 1597 Abs. 1 § 1599 Abs. 2 S. 2 § 1599 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 493
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1635/01

Rechtsschutzinteresse bei Vaterschaftanfechtungsklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 14 WF 13/02

DRsp Nr. 2002/6816

Rechtsschutzinteresse bei Vaterschaftanfechtungsklage

»Für eine Vaterschaftsanfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn ein Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird, ein beurkundetes Anerkenntnis eines anderen Mannes und die beurkundete Zustimmung der Mutter vorliegt.«

Normenkette:

ZPO § 114 §§ 567 ff. § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1592 Nr. 1 § 1595 Abs. 1 § 1599 Abs. 2 § 1597 Abs. 1 § 1599 Abs. 2 S. 2 § 1599 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß den §§ 567 ff. ZPO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27.12.2001 (Bl. 17 bis 19 d. A.) ist in der Sache nicht erfolgreich.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, verneint.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11.01.2002 (Bl. 22 - 23 d. A.) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.