OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.07.2005
6 UF 124/05
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8a ; FGG § 64b Abs. 3 ; ZPO § 517 §§ 620a ff. § 924 § 936 ;
Vorinstanzen:
AG Landau - 2 F 39/05,

Rechtsschutzmöglichkeiten bei Anhängigkeit am nicht zuständigen Gericht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 6 UF 124/05

DRsp Nr. 2005/17447

Rechtsschutzmöglichkeiten bei Anhängigkeit am nicht zuständigen Gericht

»Ist ein Verfahren beim nicht zuständigen Rechtsweg anhängig, steht den Parteien sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art. der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung).«

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8a ; FGG § 64b Abs. 3 ; ZPO § 517 §§ 620a ff. § 924 § 936 ;

Entscheidungsgründe:

Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG), für das, je nachdem, ob die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung geführt haben, die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts oder die des Familiengerichts gegeben ist, arg. § 23 b Abs. 1 Nr. 8 a GVG.

Bei Zuständigkeit des Zivilgerichts kann als vorläufiger Rechtsschutz der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, zum Familiengericht wäre im Rahmen eines sachkongruenten Hauptsacheverfahrens Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, §§ 64 b Abs. 3 FGG, 620 a ff. ZPO.