BGH - Urteil vom 24.05.2007
IX ZR 142/05
Normen:
BGB § 675 § 394 § 399 Alt. 1 § 251 Abs. 2 S. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 851 § 850c ; SGB I § 54 Abs. 4 ; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 719
BGHReport 2007, 917
FamRZ 2007, 1316
FuR 2007, 424
MDR 2007, 1071
NJW-RR 2007, 1553
VersR 2008, 218
WM 2007, 1425
ZIP 2007, 1728
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 1/04
LG Mannheim, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 364/03

Rechtsstellung des anwaltlichen Beklagtenvertreters in einem Zivilprozess; Pflicht zur Einlegung der Berufung bei Ergehen eines der Klage stattgebenden unrichtigen Urteils; Wirksamkeit der Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich

BGH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 142/05

DRsp Nr. 2007/11498

Rechtsstellung des anwaltlichen Beklagtenvertreters in einem Zivilprozess; Pflicht zur Einlegung der Berufung bei Ergehen eines der Klage stattgebenden unrichtigen Urteils; Wirksamkeit der Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich

»1. a) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.2. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.