OLG Dresden - Beschluss vom 07.05.2002
10 WF 215/02
Normen:
BGB § 1600e ; FGG § 56b ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1070
OLGReport-Dresden 2002, 273
Vorinstanzen:
AG Annaberg, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 0095/02

Rechtstellung des Totensorgeberechtigten im Verfahren zur Feststellung der Abstammung

OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 10 WF 215/02

DRsp Nr. 2003/11265

Rechtstellung des Totensorgeberechtigten im Verfahren zur Feststellung der Abstammung

1. In dem Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach einem Verstorbenen kann das Familiengericht im Wege einer Zwischenverfügung (analog § 372a ZPO) die Entnahme einer Blutprobe anordnen. 2. Dem Totenfürsorgeberechtigten steht gegen diese Zwischenverfügung ein Beschwerderecht zu. 3. Das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung ist als Teil des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Recht des Totenfürsorgeberechtigten vorrangig. 4. Über die Kosten der Leichenblutentnahme ist erst mit der das Hauptsacheverfahren abschließenden Entscheidung zu befinden.

Normenkette:

BGB § 1600e ; FGG § 56b ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20. März 2002 ordnete das Amtsgericht die Entnahme einer Blutprobe am Leichnam des am ... verstorbenen G. S. an, da die Antragstellerin behauptet, von diesem im 3. Monat schwanger zu sein. Ziffer 2 des Beschlusses lautet: "Die Kosten trägt die Antragsgegnerin". Diese - die von G. S. seit 27. November 2001 getrennt lebende Ehefrau - legte gegen den ihr am 22. März 2002 zugestellten Beschluss mit am 4. April 2002 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein.

II.