BayObLG - Beschluss vom 16.07.2003
3Z BR 135/03
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70h § 69f Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 486
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2767/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 626/02

Rechtswidrigkeitsfeststellung im Verfahren der weiteren Beschwerde in einer Unterbringungssache

BayObLG, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 135/03

DRsp Nr. 2003/11676

Rechtswidrigkeitsfeststellung im Verfahren der weiteren Beschwerde in einer Unterbringungssache

»1. Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung im Verfahren der weiteren Beschwerde, wenn das Beschwerdegericht trotz Erledigung der Hauptsache über die Fortdauer der Unterbringung entschieden hat. 2. Auslegung dieses Antrags, wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung beantragt hat.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70h § 69f Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht genehmigte ohne vorherige Anhörung mit einstweiliger Anordnung vom 27.2.2003 für längstens sechs Wochen die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Die Betroffene wurde am 27.2.2003 geschlossen untergebracht und am 14.3.2003 durch einen Richter angehört.

Die gegen den Unterbringungsbeschluss von der Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.4.2003, hinausgegeben am 11.4.2003, zurückgewiesen. Spätestens seit 13.5.2003 hielt sich die Betroffene auf einer offenen Station auf, sie ist inzwischen entlassen.