I.
Das Amtsgericht genehmigte ohne vorherige Anhörung mit einstweiliger Anordnung vom 27.2.2003 für längstens sechs Wochen die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Die Betroffene wurde am 27.2.2003 geschlossen untergebracht und am 14.3.2003 durch einen Richter angehört.
Die gegen den Unterbringungsbeschluss von der Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.4.2003, hinausgegeben am 11.4.2003, zurückgewiesen. Spätestens seit 13.5.2003 hielt sich die Betroffene auf einer offenen Station auf, sie ist inzwischen entlassen.
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