BayObLG - Beschluß vom 23.08.1995
3Z BR 125/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 428
FamRZ 1996, 244

reformatio in peius bei Festsetzung der Betreuervergütung

BayObLG, Beschluß vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 125/95

DRsp Nr. 1995/6230

reformatio in peius bei Festsetzung der Betreuervergütung

»1. Hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beschluß des Landgerichts über die Bewilligung einer Vergütung für den Betreuer auf Beschwerde des Zahlungspflichtigen aufgehoben und die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, so kann der Betreuer gegen den Beschluß des Amtsgerichts, mit dem seinem Vergütungsantrag stattgegeben wurde, noch Beschwerde einlegen und die Bewilligung einer höheren Vergütung fordern. 2. Das Verbot der reformatio in peius ist nicht verletzt, wenn das Landgericht die Vergütung auf eine derartige Beschwerde höher als im amtsgerichtlichen Beschluß festsetzt. 3. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 19 ;

Gründe: