OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2001
3 UF 233/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1612a ;

Regelbetrag-Verordnung; Mindeskindesunterhalt; Beweislast

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 3 UF 233/00

DRsp Nr. 2002/10723

Regelbetrag-Verordnung; Mindeskindesunterhalt; Beweislast

»Darlegungs- u. Beweislast wenn lediglich der Mindestkindesunterhalt verlangt wird; gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1612a ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann gemäß § 524 IV ZPO durch die Einzelrichterin ergehen, da die Parteien einer solchen zugestimmt haben.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die (unselbständige) Anschlußberufung, mit der die Klägerin die zum 1.1.2001 erfolgte gesetzliche Änderung der Kindergeldanrechnung gemäß 1611b Abs. 5 BGB berücksichtigt, ist dem gegenüber in der Fassung des am 18.10.2001 in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, in dem der ursprünglich gestellte Antrag mit der Anschlussberufungsschrift bezüglich der anzurechnenden Kindergeldbeiträge "Korrigiert" wurde, begründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt an die Klägerin für die gemeinschaftlichen Kinder gemäß § 1601 ff. BGB nach der jeweiligen 1. Einkommensgruppe der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Unterhalt zu zahlen.