SchlHOLG - Beschluss vom 04.03.2004
8 WF 42/04
Normen:
GKG § 25 ; GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 306
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 58/03

Regeln zur Bemessung des Streitwert einer Ehesache

SchlHOLG, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 8 WF 42/04

DRsp Nr. 2004/6073

Regeln zur Bemessung des Streitwert einer Ehesache

»Bei der Bemessung des Streitwertes einer Ehesache sind von den monatlichen Nettoeinkünften über den Kindesunterhalt und Abträgen für Verbindlichkeiten alle Kosten abzuziehen, die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung abzugsfähig wären. Kommt danach ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht, so übersteigt der Streitwert den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 EURO (§ 12 II 4 GKG) nicht (Abweichung SchlHOLG, Beschluss vom 8. April 2003 - 13 WF 59/03 -, SchlHA 2003, 284).«

Normenkette:

GKG § 25 ; GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für ein Scheidungsverfahren auf 2.000,00 EURO festgesetzt und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien bewegten sich im untersten wirtschaftlichen Bereich, wie sich aus der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe ergebe.

Mit der Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Anhebung des Streitwertes auf 6.000,00 EURO und wenden sich gegen eine schematische Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestwert in Fällen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung.

Die Beschwerde ist unbegründet.